Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Lieferungen

A) Geraten wir in Verzug, muss uns der Kunde eine Nachfrist setzen, bevor er Rücktritts/ Schadensersatzrechte geltend machen kann. Diese beträgt zwei Wochen.

B) Nimmt der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die gekaufte Ware nicht ab, oder erklärt er schon vorher ausdrücklich, die Ware nicht abnehmen zu wollen, können wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dieser beträgt im Regelfall ohne besonderen Nachweis 25 % der Kaufsumme, es sei denn, dass nachweislich ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedriger Höhe entstanden ist. Wir können nach unserer Wahl statt der Pauschale auch den tatsächlich entstandenen Schaden verlangen. Befindet sich der Kunde länger als vier Wochen im Annahmevertrag, hat er danach die für die Aufbewahrung der Ware anfallenden Lagerkosten zu ersetzen. In diesem Falle erfolgt die Aufbewahrung der Ware, für die wir uns auch einer Spedition bedienen können, auf Gefahr des Kunden.

C) Treten nach Vertragsabschluss Arbeitsausstände, Aussperrungen oder andere Fälle höherer Gewalt, welche bei Vertragsabschluss nicht erkennbar waren und die rechtzeitige Lieferung verhindern, bei uns oder bei unseren Vorlieferanten ein, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung der Lieferung länger als 8 Wochen an, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

D) Uns wird ein Rücktrittsrecht zugestanden, sofern der Hersteller die bestellte Ware nicht oder nicht mehr produziert oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, sofern diese Umstände nach Vertragsschluss eingetreten sind und bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren. Uns steht ein Rücktrittsrecht ferner zu, wenn der Kunde über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben macht oder seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird. Insbesondere können wir bei Teilzahlungsverkäufen vom Vertrag zurücktreten, wenn das zur Bezahlung des Restkaufpreises beantragte Darlehen nicht bewältigt wird.

2. Reparaturen

A) Ein Kostenvoranschlag wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden erstellt. Die durch die Erstellung des Voranschlages entstandenen Kosten können wir in Rechnung stellen, sofern anschließend kein Auftrag erteilt wird.

B) Reparaturgegenstände sind auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers bei uns anzuliefern und abzuholen.

C) Wir sind berechtigt, auch solche Fehler zu beheben, die sich erst während der Reparatur zeigen und deren Beseitigung für die Funktionsfähigkeit oder Betriebssicherheit not- wendig ist. Dies gilt nicht, wenn der Auftrag ausdrücklich auf die Behebung eines genau bezeichneten Fehlers beschränkt war oder wenn durch die zusätzlichen Arbeiten ein Kostenvoranschlag wesentlich überschritten würde und der Kunde die zusätzlichen Arbeiten nicht genehmigt.

D) Wird der Reparaturgegenstand nicht spätestens drei Monate nach schriftlicher Aufforderung abgeholt, so sind wir zu weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, den Reparaturgegenstand zu Deckung unserer Forderung zu veräußern, ein etwaiger Mehrerlös steht dem Auftraggeber zu.

E) Lohn- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, sie sind anlässlich der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen des Kunden entstanden.

3. Ratenkäufe

Bei Ratenkäufen, die dem Abzahlungsgesetz unterliegen, wird die Restschuld insgesamt fällig, wenn der Kunde mit mindestens 2 aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise im Verzug ist und der Betrag, mit dessen Zahlung er im Verzug ist, mindestens 10 % des Kaufpreises ausmacht.

4. Gewährleistung

A) Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung schriftlich geltend gemacht werden. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

B) Die Gewährleistung beschränkt sich zunächst grundsätzlich auf die Nachbesserung. Wir können nach unserer Wahl statt nachzubessern, auch einwandfreien Ersatz liefern. Der Kunde kann nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandlung) oder die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen, wenn bei Rundfunk-, Phono- und Fernsehgeräten sowie bei Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Kühl- und Gefriergeräten sowie ähnlichen Großgeräten eine zweimalige, bei Kleingeräten eine einmalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung keinen Erfolg hat oder von uns verweigert wird.

C) Unsere Gewährleistung entfällt ebenfalls, wenn der Kunde selbst oder ein Unbefugter Dritter Eingriffe an dem gelieferten Gegenstand vornimmt, es sei denn, der Fehler beruht nachweislich nicht auf dem Eingriff.

D) Für gebrauchte Geräte leisten wir keine Gewähr.

5. Eigentumsvorbehalt

A) Wir behalten uns das Eigentum an der uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus dem zugrundelegenden Vertrag zustehenden Ansprüche vor.

B) Solange der verkaufte Gegenstand noch in unserem Eigentum steht, darf er weder weiter- veräußert, vermietet oder verschenkt werden. Vor einem Diebstahl, einer Pfändung, einem Standortwechsel oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.

6. Haftung

A) Für Verletzungen vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten haften wir nur, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung.

B) Hiervon bleiben etwaige Ansprüche des Kunden, soweit auf unserem Leistungsverzug, der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen, unberührt.

7. Zahlung

A) Der Kaufpreis ist - wenn nicht Ratenzahlung vereinbart ist - nach Erhalt der Rechnung ohne Skontoabzug fällig. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, werden die von unserer Bank jeweils berechneten Zinsen und Spesen in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt vorbehalten.

B) Der Kunde ist zur Zurückhaltung wegen Ansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen nicht befugt. Die Aufrechnung seitens des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, seine Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

8. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unser Firmensitz für folgende Fälle:

A) der Kunde hat keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland;

B) der Kunde verlegt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung oder sein Wohnort oder gewöhnlicher Aufenthaltsort ist im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt. Ist der Kunde Vollkaufmann, so ist unser Firmensitz als Gerichtsstand vereinbart.

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.